Im Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es:
„Friedensgesinnung ist ein Verfassungsauftrag!
Artikel 7, Absatz 2 der Landesverfassung bestimmt: „Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft undFriedensgesinnung.“
Der Didaktiker Werner Wintersteiner stellte 2011 fest, dass die moderne Friedenspädagogik sich von der „internationalen Verständigung“ hin zu einer „Erziehung für eine Kultur des Friedens“ entwickelt habe.
Demgemäß betrachtet das Ministerium für Schule und Bildung die Friedenspädagogik als einen zentralen Aspekt der politischen Bildung.
Schulen können sowohl mit der Bundeswehr als auch mit Organisationen der Friedensbewegung zusammenarbeiten.“
Unter dem Punkt „Schule und Organisationen der Friedensbewegung“ heißt es weiter:
„Das Thema Friedens- und Sicherheitspolitik ist in der Schule in der gebotenen Ausgewogenheit zu behandeln. Dazu gehört, dass auch den Organisationen der Friedensbewegung wie der Bundeswehr die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Positionen im Unterricht gegeben werden kann. Die jeweilige Lehrkraft entscheidet in eigener Verantwortung über die Unterrichtsgestaltung zu friedenspolitischen Themen und in Abstimmung mit der Schulleitung sowie ggf. der Fach- und Schulkonferenz, ob und welche Referentinnen oder Referenten sie dabei einbeziehen will. Die Referentin oder der Referent einer Organisation der Friedensbewegung erhält für ihre oder seine Tätigkeit im Schulunterricht eine pauschale Aufwandsentschädigung. Die Abrechnung erfolgt über ein Formblatt durch die jeweilige Lehrkraft mit der Referentin oder dem Referenten.“
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